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Satzung

des

„Förderverein der Staatlichen Grundschule Probstzella e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Staatlichen Grundschule Probstzella e.V.“ und hat seinen Sitz in Probstzella. Das Geschäftsjahr ist das Kassenjahr. Der Förderverein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein unterstützt die Schule freiwillig bei der Wahrnehmung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Kinder ein und fördert:

  • Kulturelle, sportliche, künstlerische und ähnliche Aktivitäten der Schüler
  • Die Verbesserung der Unterrichtsbedingungen
  • Die Unterstützung bei Exkursionen und Wanderungen
  • Projekte und Wettbewerbe

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

 

Innerhalb der Mitgliedschaft können sich Mitglieder entscheiden aktive Mitglieder zu sein, die direkt mitarbeiten und auch ein Stimmrecht besitzen, oder Fördermitglieder, diese sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen und auch kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

 

 

In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen  Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

 

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von zwei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

 

Die Mitgliedschaft endet ein Jahr nach der letzten Beitragszahlung und durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

 

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Der Vorstand ist das ausführende Organ der Mitgliederversammlung. Er führt zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte und sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse.

 

Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Vereinsgeldern. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Notwendige Auslagen wie Porto, Druckerpapier u. ä.  werden aus Mitteln des Vereins erstattet.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren in einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

  • Vorsitzende/r
  • Stellvertretender Vorsitzende/r
  • Kassenbeauftragte/r
  • Zwei Beigeordnete

 

Nach außen wir der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

 

Der Vorstand wird schriftlich mit einer Ladungsfrist von 4 Tagen vom Vorsitzenden bei Bedarf eingeladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften in Form von Protokollen anzufertigen und in der nächsten Sitzung zu bestätigen.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundlegende Dinge des Fördervereins und legt mittelfristige Ziele und Aktivitäten fest.

 

Die Mitgliederversammlung wird alle 2 Jahre oder bei Bedarf einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden in schriftlicher Form mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Änderungen und Zusätze zur Tagesordnung können mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung einen Sitz. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder.

Abstimmungen finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

Die Mitgliederversammlung

  • Nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden und des Kassenwartes entgegen
  • Wählt zwei Rechnungsprüfer zur Revision der Finanzen
  • Entlastet nach Prüfung den Vorstand
  • Beschließt Satzungsänderungen
  • Beschließt die Auflösung der Vereinigung.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll zu erfassen und vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 7  Datenschutz im Verein

 

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-

GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere

die folgenden Rechte:

 

 

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben

genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Printmedien.

 

 

 

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen es Vereins an den Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, welcher verpflichtet ist, diese Vermögenswerte im Sinne des oben genannten Zweckes für Schulen im kommunalen Einzugsgebiet Saalfeld-Rudolstadt zu verwenden.

 

 

 

Beitragssatzung des

„Förderverein der Staatlichen Grundschule Probstzella e.V.“

 

 

§ 1 Beitragshöhe

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Kalenderjahr 6,00 Euro (in Worten sechs Euro). Es obliegt jedem Mitglied des Vereins davon nach oben abweichende Beträge an den Förderverein zu entrichten. Es wird in jedem Fall eine Spendenquittung dazu erteilt.

 

§ 2 Zahlungsart

 

Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages soll jährlich bis zum 31. Oktober per Dauerauftrag erfolgen an den Förderverein der Grundschule Probstzella mit folgender Bankverbindung:

 

            Kontoinhaber:          Förderverein der Grundschule Probstzella

            IBAN:                         DE85830503030011006790

            BIC:                            HELADEF1SAR

 

Wahlweise ist es auch möglich den Mitgliedsbeitrag in bar zu entrichten, dies hat ausschließlich in einen geschlossenen Umschlag zu erfolgen.

 

§ 3 Angaben auf Überweisung

 

Auf dem Zahlungsbeleg oder Dauerauftrag bitte immer den Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag“ und den Namen des Mitglieds angeben, für die bessere Zuordnung und korrekte Erteilung der Spendenquittung.

 

Für Barzahlungen bitten wir ebenfalls den Namen des Mitgliedes unbedingt zu vermerken.

 

§ 4 Einsicht

 

Die Beitragssatzung ist auf der Website www.schulfoerderverein-probstzella.de einzusehen.

 

 

§ 5 Gültigkeit

 

Die Beitragssatzung gilt ab dem 01.06.2018

 

 

 

 

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